RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
[ Auszug: (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss
hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle d ... ]